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4. Verausgabung der Sprengstoffe.
8121.
In jedem Aufbewahrungsraume für Sprengstoffe ist ein täglich nach—
zutragendes Buch über Einnahme und Ausgabe zu führen, das außer dem
Nachweise der Einnahme enthalten muß:
1. die Namen der die Verausgabung und Wiedervereinnahmung bewirkenden
Personen;
2. die Namen der Empfänger;
3. den Tag der Verausgabung und Wiedervereinnahmung;
4. die Menge der verausgabten und wieder vereinnahmten Sprengpatronen,
Sprengkapseln und Zündhütchen;
bei brisanten Sprengstoffen außerdem:
5. Jahreszahl und Nummer der verausgabten Patronen (nötigenfalls von
der Verpackung zu entnehmen).
–122.
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die im § 108 bezeichneten
Personen und nur an die Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) erfolgen.
Wird die Schießarbeit durch besondere vom Gedinge unabhängige Per-
sonen (Schießmeister, Grubenbeamte) besorgt, dann sind diese allein befugt,
Sprengstoffe und Zündmittel in Empfang zu nehmen, gemäß § 125 mitzu-
führen und zu verwenden.
Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit vertraute Personen
bestellt werden; ihre Namen sind dem Bergamt anzuzeigen, in das Zechenbuch
einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Sie sind von dem Be-
triebsführer mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen, die der
Genehmigung des Bergamts unterliegt.
Die Empfänger brisanter Sprengstoffe müssen dem Verausgabenden per-
sönlich bekannt sein.
§ 123.
Beim Offnen von Kisten oder Fässern, die Sprengstoffe enthalten, dürfen
eiserne Gerätschaften nicht benutzt werden.