Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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4. Verausgabung der Sprengstoffe. 
8121. 
In jedem Aufbewahrungsraume für Sprengstoffe ist ein täglich nach— 
zutragendes Buch über Einnahme und Ausgabe zu führen, das außer dem 
Nachweise der Einnahme enthalten muß: 
1. die Namen der die Verausgabung und Wiedervereinnahmung bewirkenden 
Personen; 
2. die Namen der Empfänger; 
3. den Tag der Verausgabung und Wiedervereinnahmung; 
4. die Menge der verausgabten und wieder vereinnahmten Sprengpatronen, 
Sprengkapseln und Zündhütchen; 
bei brisanten Sprengstoffen außerdem: 
5. Jahreszahl und Nummer der verausgabten Patronen (nötigenfalls von 
der Verpackung zu entnehmen). 
–122. 
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die im § 108 bezeichneten 
Personen und nur an die Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) erfolgen. 
Wird die Schießarbeit durch besondere vom Gedinge unabhängige Per- 
sonen (Schießmeister, Grubenbeamte) besorgt, dann sind diese allein befugt, 
Sprengstoffe und Zündmittel in Empfang zu nehmen, gemäß § 125 mitzu- 
führen und zu verwenden. 
Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit vertraute Personen 
bestellt werden; ihre Namen sind dem Bergamt anzuzeigen, in das Zechenbuch 
einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Sie sind von dem Be- 
triebsführer mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen, die der 
Genehmigung des Bergamts unterliegt. 
Die Empfänger brisanter Sprengstoffe müssen dem Verausgabenden per- 
sönlich bekannt sein. 
§ 123. 
Beim Offnen von Kisten oder Fässern, die Sprengstoffe enthalten, dürfen 
eiserne Gerätschaften nicht benutzt werden.
	        
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