Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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innerhalb drei Tagen nicht geschieht, sind die Sprengstoffe nachträglich wieder 
zu vereinnahmen und gemäß § 121 zu buchen. 
8 127. 
Erfolgt die Ablösung unmittelbar vor Ort, so darf der Drittelführer 
(Schießkameradschaftsführer) die nicht verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel 
dem ihn ablösenden Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) übergeben. In 
sonstigen Fällen ist es verboten, Sprengstoffe, außer Pulver und Sprengsalpeter, 
an andere Bergleute abzugeben oder von anderen anzunehmen. 
5. Verwendung der Sprengstoffe. 
8 128. 
Die Aufbewahrung von Sprengstoffen und Zündmitteln an der Verbrauchs— 
stätte muß in einer von der Grubenverwaltung zu stellenden festen, mit sicherem 
Schloß versehenen Kiste (sogenannte Schießkiste) erfolgen, die nach Anweisung 
der zuständigen Aufsichtsperson an einer geeigneten Stelle in angemessener Ent- 
fernung von dem Arbeitsorte aufzustellen ist. Keinesfalls dürfen die Schieß- 
kisten mehrerer Kameradschaften bei einander aufgestellt werden. 
§ 129. 
Die Schießkiste ist, solange sich Sprengstoffe oder Zündmittel darin be- 
finden, sorgfältig verschlossen zu halten. 
Der Schlüssel muß in sicherem Verwahr des Drittelführers (Schieß- 
kameradschaftsführers) bleiben. 
Leere Schießkisten sind unverschlossen zu lassen. 
8 130. 
Die Aufsichtspersonen haben darauf zu achten, daß die Schießkisten sich 
in tadellosem Zustande befinden und gemäß § 129 verschlossen gehalten werden. 
Sie haben sie zu diesem Zwecke bei ihren Befahrungen regelmäßig innerlich 
und äußerlich zu untersuchen, auch sich mindestens einmal in jeder Woche davon 
zu überzeugen, daß die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht mit Ausnahme 
des Sprengsalpeters keine Sprengstoffe enthalten.
	        
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