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8131.
Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nicht mit brisanten Sprengstoffen
oder mit Zündmitteln zusammen in derselben Schießkiste aufbewahrt werden;
Zündhütchen und Zündschnüre nur dann, wenn dafür eine besondere Abteilung
vorgesehen ist.
Es ist verboten, andere Gegenstände (Bohrgezähe, Schießgeräte usw.) außer
den Sprengstoffen in den einzelnen Abteilungen der Schießkisten unterzubringen.
8132.
Das Laden, Besetzen und Anzünden der Sprengschüsse darf nur durch
die Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) oder unter ihrer unmittelbaren
Aufsicht geschehen. Auf Schüsse, die mit Sprengpulver oder Sprengsalpeter
geladen werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Bei diesen Arbeiten ist das Tabakrauchen verboten, auch ist das offene
Grubenlicht, soweit nicht seine Verwendung zum Anzünden der Schüsse not-
wendig ist, seitlich in vorsichtiger Entfernung aufzustellen oder aufzuhängen.
§ 133.
Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit der
Zündvorrichtung versehen werden.
Zum Besetzen der Sprengschüsse sind nur Salz, Letten oder andere milde
Gesteinsarten, die keine Funken reißen, sowie Wasser zu benutzen.
Die zuständige Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß den Bergleuten
stets geeignetes Besatzmaterial zur Verfügung steht. Beim Laden und Besetzen
ist die Benutzung eiserner Räumnadeln und eiserner Stampfer untersagt.
Bei Verwendung von Sprengölpräparaten und komprimierter Schießbaum-
wolle dürfen die Patronen nur mittels eines hölzernen Stampfers in das Bohr-
loch eingeführt werden.
§ 134.
Vor einem Arbeitsorte gleichzeitig besetzte Sprengschüsse sind gleichzeitig
anzuzünden.
Bei elektrischer Zündung sind die Drähte erst unmittelbar vor der Zün-
dung an die Maschine anzuhängen und nach der Zündung sofort wieder ab-
zunehmen.