Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8131. 
Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nicht mit brisanten Sprengstoffen 
oder mit Zündmitteln zusammen in derselben Schießkiste aufbewahrt werden; 
Zündhütchen und Zündschnüre nur dann, wenn dafür eine besondere Abteilung 
vorgesehen ist. 
Es ist verboten, andere Gegenstände (Bohrgezähe, Schießgeräte usw.) außer 
den Sprengstoffen in den einzelnen Abteilungen der Schießkisten unterzubringen. 
8132. 
Das Laden, Besetzen und Anzünden der Sprengschüsse darf nur durch 
die Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) oder unter ihrer unmittelbaren 
Aufsicht geschehen. Auf Schüsse, die mit Sprengpulver oder Sprengsalpeter 
geladen werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Bei diesen Arbeiten ist das Tabakrauchen verboten, auch ist das offene 
Grubenlicht, soweit nicht seine Verwendung zum Anzünden der Schüsse not- 
wendig ist, seitlich in vorsichtiger Entfernung aufzustellen oder aufzuhängen. 
§ 133. 
Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit der 
Zündvorrichtung versehen werden. 
Zum Besetzen der Sprengschüsse sind nur Salz, Letten oder andere milde 
Gesteinsarten, die keine Funken reißen, sowie Wasser zu benutzen. 
Die zuständige Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß den Bergleuten 
stets geeignetes Besatzmaterial zur Verfügung steht. Beim Laden und Besetzen 
ist die Benutzung eiserner Räumnadeln und eiserner Stampfer untersagt. 
Bei Verwendung von Sprengölpräparaten und komprimierter Schießbaum- 
wolle dürfen die Patronen nur mittels eines hölzernen Stampfers in das Bohr- 
loch eingeführt werden. 
§ 134. 
Vor einem Arbeitsorte gleichzeitig besetzte Sprengschüsse sind gleichzeitig 
anzuzünden. 
Bei elektrischer Zündung sind die Drähte erst unmittelbar vor der Zün- 
dung an die Maschine anzuhängen und nach der Zündung sofort wieder ab- 
zunehmen.
	        
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