Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 144. 
Das Auflegen und Umlegen der Riemen und Seile auf Treibscheiben 
während ihres Ganges ist verboten, sofern dabei nicht Vorrichtungen benutzt 
werden, die diese Arbeit gefahrlos machen. 
8 145. 
Schwungräder sind so einzurichten, daß sie gefahrlos angedreht werden können. 
8 146. 
Für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen sind außer den 
in den nachfolgenden Paragraphen gegebenen Vorschriften die von dem Ver- 
bande deutscher Elektrotechniker hierfür erlassenen und jeweilig geltenden Sicher- 
eitsvorschriften zu befolgen. 
heitsvorschriften zu befolg 147 
Die stromführenden Teile der elektrischen Maschinen und Apparate sind 
so zu isolieren, daß eine unbeabsichtigte Ableitung des Stromes nicht eintreten 
kann; sie sind derartig anzubringen oder zu verwahren, daß sie von Unbefugten 
ohne deren Verschulden nicht berührt werden können. 
Auch ist Vorsorge zu treffen, daß durch etwa entstehende Funken= oder 
Lichtbogenbildung sowie durch die Wärmeentwickelung in den Widerständen be- 
nachbarte brennbare Stoffe nicht entzündet werden. 
8 148. 
Leitungen müssen auf Isolierglocken oder gleichwertigen Isolatoren der— 
artig verlegt werden, daß jede unbeabsichtigte Ableitung des Stromes nach 
benachbarten Leitungen oder nach der Erde ausgeschlossen ist; bei Spannweiten 
von mehr als 6 zu müssen sie mindestens 20 cm, bei Spannweiten von 4 bis 
6 m mindestens 10 em, bei höchstens 1 m Spannweite aber mindestens 5 cm 
voneinander und von der Wand bezw. Decke entfernt sein; sie sind vor Be- 
schädigungen tunlichst zu schützen und müssen jederzeit in ihrer gesamten Aus- 
dehnung nachgesehen werden können. 
Sämtliche Haupt-und Zweigleitungen sind durch Abschmelzsicherungen zu schützen. 
* 19. 
In Strecken, die unter starkem Gebirgsdruck stehen, dürfen Kabel beweglich 
aufgehängt werden, wenn dafür gesorgt ist, daß dadurch Beschädigungen der 
Kabel vermieden werden. 
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