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8 144.
Das Auflegen und Umlegen der Riemen und Seile auf Treibscheiben
während ihres Ganges ist verboten, sofern dabei nicht Vorrichtungen benutzt
werden, die diese Arbeit gefahrlos machen.
8 145.
Schwungräder sind so einzurichten, daß sie gefahrlos angedreht werden können.
8 146.
Für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen sind außer den
in den nachfolgenden Paragraphen gegebenen Vorschriften die von dem Ver-
bande deutscher Elektrotechniker hierfür erlassenen und jeweilig geltenden Sicher-
eitsvorschriften zu befolgen.
heitsvorschriften zu befolg 147
Die stromführenden Teile der elektrischen Maschinen und Apparate sind
so zu isolieren, daß eine unbeabsichtigte Ableitung des Stromes nicht eintreten
kann; sie sind derartig anzubringen oder zu verwahren, daß sie von Unbefugten
ohne deren Verschulden nicht berührt werden können.
Auch ist Vorsorge zu treffen, daß durch etwa entstehende Funken= oder
Lichtbogenbildung sowie durch die Wärmeentwickelung in den Widerständen be-
nachbarte brennbare Stoffe nicht entzündet werden.
8 148.
Leitungen müssen auf Isolierglocken oder gleichwertigen Isolatoren der—
artig verlegt werden, daß jede unbeabsichtigte Ableitung des Stromes nach
benachbarten Leitungen oder nach der Erde ausgeschlossen ist; bei Spannweiten
von mehr als 6 zu müssen sie mindestens 20 cm, bei Spannweiten von 4 bis
6 m mindestens 10 em, bei höchstens 1 m Spannweite aber mindestens 5 cm
voneinander und von der Wand bezw. Decke entfernt sein; sie sind vor Be-
schädigungen tunlichst zu schützen und müssen jederzeit in ihrer gesamten Aus-
dehnung nachgesehen werden können.
Sämtliche Haupt-und Zweigleitungen sind durch Abschmelzsicherungen zu schützen.
* 19.
In Strecken, die unter starkem Gebirgsdruck stehen, dürfen Kabel beweglich
aufgehängt werden, wenn dafür gesorgt ist, daß dadurch Beschädigungen der
Kabel vermieden werden.
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