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8 150.
In Schächten und einfallenden Strecken von mehr als 45 Grad Steigung
sind nur armierte Kabel zulässig.
Auf die nur vorübergehend und die beim Abteufen verwendeten Leitungen
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 151.
In anderen Strecken sind blanke Leitungen nur als Fahrdrähte für elek-
trische Bahnen zulässig.
§ 152.
Unter Tage dürfen Glühlampen nur mit dicht schließenden Überglocken,
die auch die Fassung umschließen, verwendet werden. Wo die Entfernung bis
zur Sohle weniger als 2 m beträgt, müssen die Glühlampen durch einen
Schutzkorb aus Drahtgeflecht gegen mechanische Beschädigungen gesichert sein.
Die Verwendung einer höheren Spannung gegen Erde als 250 Volt ist
unzulässig.
Schnurpendel sind verboten.
§ 153.
Bogenlampen dürfen nicht an ihren Stromzuleitungen aufgehängt werden.
8 154.
Akkumulatoren dürfen nur in besonderen Räumen aufgestellt werden; die
einzelnen Zellen der Batterien sind gegen das Gestell und letzteres ist gegen
die Erde durch Glas, Porzellan oder einen anderen nicht hygroskopischen Stoff
zu isolieren.
Während des Ladens der Akkumulatoren sind die Akkumulatorräume gut
zu lüften.
Das Betreten der Akkumulatorräume mit offenem Lichte sowie das Tabak-
rauchen darin ist untersagt. Dieses Verbot ist durch Tafeln ersichtlich zu machen.
§ 155.
Das Berühren elektrischer Maschinen, Leitungen und Apparate ist nur
dem Dienst= und Aufsichtspersonal unter Anwendung geeigneter Sicherheits-
maßregeln (§ 157) gestattet.
Ist außer zum Anlassen und Stillstehen von Maschinen die Berührung
eines Teiles einer elektrischen Anlage, die Starkstrom führen kann, erforderlich,