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so muß der Strom abgestellt und eine Benachrichtigung der beteiligten Per-
sonen vorgenommen werden. In diesem Falle darf Strom erst wieder gegeben
werden, wenn die Anlage in Ordnung ist und die beteiligten Personen benach-
richtigt sind.
Diese Arbeiten dürfen nur von fachmännisch gebildeten Personen oder
unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
§ 156.
Elektrische Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einen nicht zu
den Aufsichtspersonen gehörigen Sachverständigen in allen Teilen auf Brauch-
barkeit und Sicherheit zu untersuchen. Der Befund ist ins Zechenbuch ein-
zutragen.
§ 157.
Brauchbare Isolierhandschuhe, Isolierzangen und Isolierhaken sind an
bestimmten bekannt zu gebenden Stellen vorrätig zu halten.
8 158.
Dampfkessel dürfen erst befahren werden, nachdem ihre Verbindung mit
anderen Kesseln durch Trennung der Rohrleitungen oder Einschalten ausreichend
starker Blindflanschen unterbrochen ist.
§ 159.
Wasserstandsgläser müssen eine ausreichende Schutzvorrichtung besitzen;
ihre Zuführungsrohre müssen so eingerichtet sein, daß sie behufs Entfernung
des Kesselsteins in gerader Richtung durchstoßen werden können. Der Wasser-
stand muß dem Kesselwärter deutlich sichtbar sein.
8 160.
In den Kesselhäusern sind die für das Großherzogtum geltenden Dienst-
vorschriften für Dampfkesselwärter vom 30. Mai 1884 (Reg.-Bl. S. 93) deut-
lich lesbar anzubringen.
Soweit die Dampfkessel einem im Großherzogtume zugelassenen Dampf-
kessel-Uberwachungsvereine angehören, sind an Stelle der vorgenannten Dienst-
vorschriften die vom Verbande der Dampfkessel-Uberwachungsvereine heraus-
gegebenen „Dienstvorschriften für Kesselwärter“ anzubringen.