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8 166.
Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienen gemessen, muß in
geraden Gleisen 1,435 betragen.
Die Spurerweiterung in Krümmungen darf das Maß von 35 mun nicht
überschreiten.
Als Folge des Betriebes sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spur-
weiten bis zu 3 nun zulässig.
8 166.
Die Umgrenzung des lichten Raumes ist nach den Umrißlinien der An—
lage A zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904
(RGBl. S. 387, 436) einzuhalten.
Inwieweit bei Ladegleisen Einschränkungen dieser Umgrenzung zulässig
sind, bestimmen die Aufsichtsbehörden.
Bei Anordnung der Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spur—
erweiterung der Gleise sowie auf die Überhöhung der äußeren Schiene Rücksicht
zu nehmen.
Die bis zu 50 min über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Gleises mindestens 160 min von der Innen—
kante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande von
der Fahrschiene darf dieses Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Inner-
halb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes
mindestens 67 nnn betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen
nach dem mittleren Teile hin allmählich bis auf 41 min eingeschränkt werden.
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb
des Gleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante
des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein als die
vorgenannten Maße.
§ 167.
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvor-
richtungen an Wegen erforderlich sind, bestimmen die Aufsichtsbehörden.
Vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen durch Warnungstafeln
die Stellen der Wege bezeichnet sein, an denen Menschen, Vieh und Fuhr-
werke anhalten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind oder ein Zug sich
nähert (§ 199 Abs. 1).