Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8  14.  Die  Regierungsverwesung.  107

 

8  14.  Die  Regierungsverwesung.  Für  den  Fall  der  Regierungsunfähigkeit  des  zur
Thronfolge  Berufenen  galten  bis  zur  Verfassung  die  Regeln  der  Goldenen  Bulle,  cap.
XXV  ##2  und  cap.  VII  §  4.  Danach  war  der  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
  Untaugliche  von  der  Thronfolge  ausgeschlossen.  Für  den  Minderjährigen  dagegen
half  die  Vormundschaft  (tutela  et  administratio)  des  nächsten  Agnaten  aus.1)

Der  Ausschluß  von  der  Thronfolge  ist  weggefallen.  Bei  jeder  Art  von  Regierungsunfähigkeit
  tritt  jetzt  die  Regierungsverwesung  ein.m)  Diese  bedeutet,  wie
schon  der  Name  sagt,  in  erster  Linie  die  Besorgung  der  Staatsgeschäfte  an  Stelle  des  regierungsunfähigen
  Königs.  Dem  Regierungsverweser  gebührt  dann  nebenbei  auch  die
der  Vormundschaft  eigentümliche  Fürsorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Königs,
dieses  aber,  namentlich  in  ersterer  Beziehung,  nur  beschränkterweise;  vgl.  oben  §  10,  III.
Nr.  2.  Das  eigentümliche  Wesen  der  Einrichtung  ist  beherrscht  von  rein  staatsrechtlichen
Gesichtspunkten.)

I.  Die  Verf.-Urk.  §  9  gibt  zweierlei  Voraussetzungen  an,  unter  welchen  die  Regierungsverwesung
  eintreten  soll:  Minderjährigkeit  des  Königs  oder  Verhinderung
an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit.

Der  erste  Fall  ist  glatt:  es  handelt  sich  darum,  daß  der  König  vor  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre
  zum  Throne  gelangt  ist  (vgl.  oben  §  10,  III  Nr.  2).

Der  zweite  Fall  dagegen  liegt  nicht  so  einfach.  Er  umfaßt  einerseits  die  schon  in  der
Goldenen  Bulle  vorgesehenen  Gebrechen,  die  überhaupt  als  regierungsuntauglich  erscheinen
  lassen,  aber  jetzt  die  Thronfolge  nicht  mehr  hindern.  Andererseits  gehören  dahin
auch  Störungen  vorübergehender  Art,  die  aber  um  ihrer  Dauer  willen  gleichwohl  eine
Vertretung  nötig  machen:  schwere  Krankheit,  längere  Abwesenheit,  Gefangenschaft.  Diese
Aufzählung  ist  nicht  erschöpfend.  Es  müssen  überdies  noch  Fälle  zugelassen  werden,  die
selbstverständlich  zur  Regierungsverwesung  führen,  auch  wenn  der  Wortlaut  des  §9  keine
Anwendung  darauf  zu  finden  scheint.  So  vor  allem  der  der  Schwangerschaft  einer  Witwe,
deren  Sohn  zur  Thronfolge  berufen  sein  würde.  Hier  müßte  eine  Regierungsverwesung
eintreten  für  den  ungewissen  König.“)

1)  Weiße,  Sächs.  Staats-R.  1  S.  82.  Über  einige  Fälle,  wo  man  von  dieser  „gesetzlichen
  Tutel“  abzuweichen  suchte,  ebenda  S.  82  und  S.  83  Note  4.

2)  Die  üblichere  Ausdrucksweise  ist:  Regent  und  Regentschaft.  Die  Verf.-Urk.  selbst  bedient
sich  des  letzteren  Wortes  in  §  11,  außerdem  in  der  Zusammensetzung:  Regentschaftsrat  (&14  und
§#15).  Mit  der  Bezeichnung:  „Regent"  meint  sie  den  König  (§5  20,  36,  83).  Der  Ausdruck  Regierungsverwesung
  ist  den  Verfassungen  von  Bayern  und  Württemberg  nachgebildet,  die  nur  beide  etwas
großartiger  von  „Reichsverwesung“  sprechen.

3)  Der  Fall  einer  Regierungsverwesung  ist  in  Sachsen  seit  Einführung  der  Verfassung  noch
nicht  vorgekommen.  Zur  Auslegung  dient  das  Recht  anderer  Staaten,  deren  Verfassung  ähnliche
  Bestimmungen  enthält.  In  dieser  Hinsicht  ist  vor  allem  zu  beachten,  daß  die  Sächsische  Versassung
  hier  ihren  Text  fast  wörtlich  aus  der  Bayrischen  und  Württembergischen  Verfassung  entnommen
  hat,  und  zwar  abwechselnd  bald  von  der  einen,  bald  von  der  anderen.  Es  entspricht
ihr  99  der  Bayr.  Verf.  Tit.  II  I,  ihr  §  10,  5  12  und  §  13  der  Württ.  Verf.  5  13  und  §&  14,  ihr  §  14
der  Bayr.  Verf.  Tit.  II  §&19,  ihr  §  15  der  Württ.  Verf.  15.

4)  Opitz,  Staats-R.  1  S.  165  Note  10,  bemerkt  mit  Recht,  daß  das  nicht  so  schlechthin
unter  den  Fall  einer  „Verhinderung“  des  Königs  gebracht  werden  kann.  Was  zur  Welt  kommt,  ist
ja  möglicherweise  gar  kein  König,  sondern  eine  zur  ordentlichen  Thronfolge  nicht  berufene  Prinzessin.
—  Bülau,  Verf.  u.  Verw.  I  S.  107,  glaubt  noch  einen  weiteren  Fall  anführen  zu  müssen
von  einem  „Hindernis“,  das  dem  König  die  eigene  Verwaltung  des  Landes  unmöglich  machte“.
Erläge  dann  vor,  wenn  der  König,  ohne  zu  entsagen,  sich  weigerte,  die  Verfassung  zu  beobachten.
Da  müsse  eine  Regierungsverwesung  eintreten,  ob  er  will  oder  nicht.  Das  ist  für  Bülau  das
Auskunftsmittel,  um  einen  widerspenstigen  König  auch  dann  zu  beseitigen,  wenn  mit  der  in  erster
Linie  anzunehmenden,,  stillschweigenden  Entsagung“  nicht  durchzukommen  ist.  Vgl.  oben  810  Note  5.