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8168.
Die Bahn muß mit Abteilungszeichen und an den Gefällwechseln mit
Neigungszeigern versehen sein.
Die Annäherung au unbewachte, in Schienenhöhe liegende Wegeübergänge
ist durch Tafeln ersichtlich zu machen.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen müssen durch Merkzeichen
die Stellen gekennzeichnet sein, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahr-
zeuge mit keinem ihrer Teile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durch-
gang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
§ 169.
Auschlußgleise sind, solange keine Züge verkehren, vom Werksbahnhofe
durch Streckenverschlüsse (Sperrbäume, Schutzweichen und dergl.) derartig abzu-
schließen, daß ein Fortrollen von Wagen nach der freien Strecke nicht möglich
ist. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörden zulässig.
3. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
170.
Die Betriebsmittel müssen dauernd in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (8 180)
ohne Gefahr stattfinden können.
– 171.—
Jede Lokomotive muß mit einer Läutevorrichtung, mit Bahnräumern an
der Stirnseite und an der Rückseite, sowie — ohne Rücksicht auf etwa vor-
handene anderweitige Bremsvorrichtungen — mit einer Handbremse, die jeder-
zeit leicht und schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann, versehen sein.
Dampflokomotiven müssen ferner mit einer Dampfpfeife, mit einem ver-
schließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen, die den Auswurf glühender
Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornsteine verhüten sollen, aus-
gerüstet sein.
Die Lokomotivkessel müssen den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln (vgl. Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5. August 1890, REl. S. 163) entsprechend eingerichtet sein.