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§ 172.
Sämtliche Räder müssen Spurkränze haben.
* 173.
Die Stärke der Radreifen muß mindestens 25 ium betragen; sie ist in
der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, die 750 mm von der Mitte
der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine
Befestigungsnut unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind,
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten
werden.
8 174.
Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie
untersucht und als sicher befunden sind.
Lokomotiven und Wagen sind in Fristen von längstens drei Jahren einer
Untersuchung nach den Vorschriften der 88 43, 44 der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Rl. S. 387, 410) zu unterwerfen.
Über die Untersuchungen ist ein Verzeichnis zu führen, das den Aussichts-
behörden auf Erfordern jederzeit vorgelegt werden muß.
Entgleiste Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden,
nachdem sie untersucht und die entdeckten Mängel beseitigt sind.
Gehören die entgleisten Fahrzeuge einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahn oder gehen sie in den öffentlichen Verkehr über, so ist in jedem Falle
dem Vorstande der Station, an die die Grubenbahn anschließt, Anzeige zu
erstatten.
175.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus denen ersichtlich sind:
1. die Grubenbahn, zu der er gehört,
2. die Ordnungsnummer, unter der er in dem Untersuchungsverzeichnisse
geführt wird,
3. das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.
1906 vI