Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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4. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs. 
8 176. 
Die Bahnstrecke muß mindestens an jedem dritten Tage auf ihren ord— 
nungsmäßigen Zustand untersucht werden. 
Die bei Wegeübergängen angeordneten Schranken sind rechtzeitig vor dem 
Vorüberfahren von Lokomotiven oder Zügen zu schließen. 
Nähern sich Lokomotiven oder Züge einem in Schienenhöhe liegenden 
unbewachten Wegeübergange, so hat der Lokomotivführer von der gekennzeich— 
neten Stelle (§ 168 Abs. 2) an bis nach Erreichung des Überganges die 
Läutevorrichtung in Tätigkeit zu setzen. Gleiches gilt, wenn Menschen oder 
Fuhrwerke auf der Bahn oder in deren gefahrdrohender Nähe bemerkt werden. 
An Stelle des Lokomotivführers liegt, sofern die Züge geschoben werden, 
dem wachthabenden Bremser (§ 183) die Verpflichtung zum Länten ob. 
§ 177. 
In einem Zuge dürfen nicht mehr als 120 Achsen laufen. 
§ 178. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen an der Lokomotive und am 
Tender so viele Bremsen bedient sein, daß mindestens der aus nachstehendem 
Verzeichnisse zu berechnende Teil der im Zuge befindlichen Wagenachsen ge- 
bremst werden kann: 
  
  
  
  
Auf Neigungen Von 100 Wagenachsen 
von 90|) vom Verhältnis sind mit Bremsen zu versehen 
0 1: c0 6 
2,5 1: 400 6 
5,0 1:200 6 
7,5 1: 133 8 
10,0 1:100 10 
12,5 1: 80 13 
15,0 1: 66 15 
17,6 1:57 18 
  
 
	        
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