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4. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs.
8 176.
Die Bahnstrecke muß mindestens an jedem dritten Tage auf ihren ord—
nungsmäßigen Zustand untersucht werden.
Die bei Wegeübergängen angeordneten Schranken sind rechtzeitig vor dem
Vorüberfahren von Lokomotiven oder Zügen zu schließen.
Nähern sich Lokomotiven oder Züge einem in Schienenhöhe liegenden
unbewachten Wegeübergange, so hat der Lokomotivführer von der gekennzeich—
neten Stelle (§ 168 Abs. 2) an bis nach Erreichung des Überganges die
Läutevorrichtung in Tätigkeit zu setzen. Gleiches gilt, wenn Menschen oder
Fuhrwerke auf der Bahn oder in deren gefahrdrohender Nähe bemerkt werden.
An Stelle des Lokomotivführers liegt, sofern die Züge geschoben werden,
dem wachthabenden Bremser (§ 183) die Verpflichtung zum Länten ob.
§ 177.
In einem Zuge dürfen nicht mehr als 120 Achsen laufen.
§ 178.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen an der Lokomotive und am
Tender so viele Bremsen bedient sein, daß mindestens der aus nachstehendem
Verzeichnisse zu berechnende Teil der im Zuge befindlichen Wagenachsen ge-
bremst werden kann:
Auf Neigungen Von 100 Wagenachsen
von 90|) vom Verhältnis sind mit Bremsen zu versehen
0 1: c0 6
2,5 1: 400 6
5,0 1:200 6
7,5 1: 133 8
10,0 1:100 10
12,5 1: 80 13
15,0 1: 66 15
17,6 1:57 18