Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Auf Neigungen Von 100 Wagenachsen 
von 5% vom Verhältnis sind mit Bremsen zu versehen 
20,0 1:50 20 
22,5 1: 44 22 
25,0 1:40 25 
30,0 1: 33 30 
35,0 1:28 34 
40,0 1:25 39 
  
  
Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist folgendes zu beachten: 
a) Für Neigungen, die zwischen den in dem Verzeichnisse aufgeführten 
liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden Brems- 
zahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf 
der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Ge- 
fälle), die sich ununterbrochen auf eine Länge von 1000 m oder darüber 
erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an 
keiner Stelle die Länge von 1000 m, so ist die gerade Verbindungs- 
linie zwischen den zwei Punkten des Längenschnitts, die bei 1000 m 
Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkst geneigte 
Strecke anzusehen. 
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit anzunehmen, 
die der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Fest- 
stellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagen- 
achse als halbe Achse zu rechnen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden 
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist stets als 
ein Ganzes zu rechnen. 
Den Stationsvorstehern und sonstigen Fahrdienstleitern sowie den Lokomotiv= 
und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf 
jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst 
werden können. 
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