Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 179. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu— 
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleich- 
mäßig verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen 
Bremsen bedient und tunlichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind. 
8 180. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird auf 15 km in der Stunde 
(250 m in der Minute) festgesetzt, sofern nicht ausnahmsweise eine andere 
Fahrgeschwindigkeit gestattet wird. 
1 8 181. 
Sobald ein Zeichen zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis 
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in angemessener 
Weise ermäßigt werden. 
8 182. 
Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von der zu— 
ständigen Aufsichtsperson gestattet ist. 
8 183. 
Züge dürfen auf freier Strecke nur geschoben werden, wenn der Zug 
nicht mehr als 50 Wagenachsen enthält und der vorderste Wagen mit einem 
wachthabenden Bremser besetzt ist (§ 176 Abf. 4). 
8 184. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einer Aufsichtsperson 
untergeordnet sein. 
§ 185. 
Bremsknüppel dürfen zum Hemmen einzelner Fahrzeuge nur während des 
Rangierens sowie beim Beladen und Entladen verwendet und müssen vor 
Hindernissen (Weichenbock usw.) rechtzeitig entfernt werden; sie dürfen niemals 
zwischen die Radspeichen gesteckt werden. 
8 186. 
Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator 
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. 
Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
	        
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