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8 179.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu—
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleich-
mäßig verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen
Bremsen bedient und tunlichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind.
8 180.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird auf 15 km in der Stunde
(250 m in der Minute) festgesetzt, sofern nicht ausnahmsweise eine andere
Fahrgeschwindigkeit gestattet wird.
1 8 181.
Sobald ein Zeichen zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis
auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in angemessener
Weise ermäßigt werden.
8 182.
Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von der zu—
ständigen Aufsichtsperson gestattet ist.
8 183.
Züge dürfen auf freier Strecke nur geschoben werden, wenn der Zug
nicht mehr als 50 Wagenachsen enthält und der vorderste Wagen mit einem
wachthabenden Bremser besetzt ist (§ 176 Abf. 4).
8 184.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einer Aufsichtsperson
untergeordnet sein.
§ 185.
Bremsknüppel dürfen zum Hemmen einzelner Fahrzeuge nur während des
Rangierens sowie beim Beladen und Entladen verwendet und müssen vor
Hindernissen (Weichenbock usw.) rechtzeitig entfernt werden; sie dürfen niemals
zwischen die Radspeichen gesteckt werden.
8 186.
Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein.
Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.