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VIII. Bergleute.
8 201.
Arbeiter, die das sechzehnte, Arbeiterinnen, die das einundzwanzigste Lebens-
jahr nicht überschritten haben, dürfen nur in einer der körperlichen Entwickelung
nicht schädlichen Weise beschäftigt werden. Besonders ist es verboten, sie mit
Haspelziehen, mit Karrenlaufen über das Kreuz oder mit solchem auf an-
steigender Bahn, sowie mit Stoßen von Förderwagen von mehr als 500 kg
Bruttogewicht zu beschäftigen. Auch dürfen Bergleute unter 16 Jahren als
Pferdeführer unter Tage, als Bremser und Weichensteller, sowie bei der Be-
förderung, Vereinnahmung und Verausgabung von Sprengstoffen und beim
Besetzen von Bohrlöchern nicht verwendet werden.
8 202.
Bergleute unter 18 Jahren dürfen bei der Lokomotivförderung sowie als
Maschinenwärter und Heizer nicht beschäftigt werden.
Bergleute unter 21 Jahren dürfen die im § 79 bezeichneten Posten nicht
bekleiden und bei den im § 208 bezeichneten Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Bei den in diesem Paragraphen bezeichneten Arbeiten dürfen Arbeiterinnen
nicht beschäftigt werden.
§ 203.
Über 60 Jahre alte Personen, welche bis dahin nie unter Tage gearbeitet
haben, dürfen hierzu nicht zugelassen werden.
8 204.
Vor dem Beginne sowohl einer regelmäßigen Schicht wie einer Nebenschicht
muß für jeden Bergmann eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen.
8 206.
Für Bergleute, die an Betriebspunkten nicht bloß vorübergehend beschäftigt
werden, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als 29 Grad C. beträgt,
darf die Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht übersteigen. Als gewöhnliche
Temperatur gilt die Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Be-
legung und Bewetterung hat.