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Tagesanlagen sind mit festem Belag abzudecken oder mit einer mindestens 1 m
hohen Einfriedigung zu versehen.
§ 232.
Zur Entsäuerung und Klärung der Abwässer von Bergwerksanlagen und
deren Nebenbetrieben müssen Anlagen in derartig ausreichender Anzahl und
Größe errichtet, in Stand gehalten und benutzt werden, daß dadurch gemein-
schädliche Einwirkungen des Bergbaues verhütet werden.
§ 233.
Zur Sicherung von Eisenbahnen, Landstraßen und anderen öffentlichen
Wegen, Flüssen, Kanälen, Bächen, öffentlichen Wasserleitungen und anderen
Gegenständen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse und zur persönlichen
Sicherheit notwendig ist, müssen Sicherheitspfeiler stehen gelassen werden, sofern
die zu schützenden Gegenstände nicht auf andere Weise sichergestellt werden
können.
Die Festsetzung des Sicherheitspfeilers ist in den Betriebsplan aufzunehmen.
Auf Erfordern des Bergamts sind bei Tagebrüchen an dem zu schützenden
Gelände entlang, soweit im Interesse der Sicherheit der Oberfläche erforder-
lich, Abraummassen anzuschütten.
234.
Die Durchörterung der in § 233 vorgeschriebenen Sicherheitspfeiler, sei
es durch Schächte oder Strecken, ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des
Bergamts unter Beobachtung der von diesem vorgeschriebenen Sicherheitsmaß-
regeln gestattet.
§ 235.
Bei Einstellung eines Bergwerks müssen geeignete Vorkehrungen getroffen
werden, um die Oberfläche sicherzustellen.
§ 236.
Sammelräume aller Art sind derartig abzusperren und zu sichern, daß
niemand unabsichtlich hineingelangen kann. Ihr Betreten ist nur den Aufsichts-
personen und den damit besonders beauftragten Personen gestattet. Für solche
Fälle sind sie mit einer Rettungsvorrichtung gegen das Einsinken zu versehen.