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XII. Strafbestimmungen.
8 245.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
sofern nicht eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder nach den
Strafbestimmungen des Berggesetzes verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu drei—
hundert Mark oder mit Haft bestraft.
XIII. Schlußbestimmungen.
8 246.
Für die Ausführung der zur Befolgung dieser Verordnung erforderlichen
Einrichtungen kann das Bergamt auf schriftlichen Antrag Fristen bewilligen.
8 247.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden oder durch deren Vorschriften
ersetzten Vorschriften der bisherigen Bergpolizeiverordnungen werden aufgehoben.
Aufgehoben wird insbesondere die Bergpolizeiverordnung vom 21. Januar 1901,
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr und den
Bergeversatz beim Salzbergbau.
8 248.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
8 249.
Die Bestimmungen im VII. Abschnitte dieser Verordnung finden auf die
Grubenanschlußbahn der Gewerkschaften Kaiseroda und Bernhardshall in den
Gemeindebezirken Tiefenort und Kaiseroda vorläufig keine Anwendung. Die
für diese Grubenanschlußbahn zur Zeit bestehenden polizeilichen Bestimmungen
bleiben bis auf weiteres in Geltung.
Weimar, den 16. Jannar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.