Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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XII. Strafbestimmungen. 
8 245. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
sofern nicht eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder nach den 
Strafbestimmungen des Berggesetzes verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu drei— 
hundert Mark oder mit Haft bestraft. 
XIII. Schlußbestimmungen. 
8 246. 
Für die Ausführung der zur Befolgung dieser Verordnung erforderlichen 
Einrichtungen kann das Bergamt auf schriftlichen Antrag Fristen bewilligen. 
8 247. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden oder durch deren Vorschriften 
ersetzten Vorschriften der bisherigen Bergpolizeiverordnungen werden aufgehoben. 
Aufgehoben wird insbesondere die Bergpolizeiverordnung vom 21. Januar 1901, 
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr und den 
Bergeversatz beim Salzbergbau. 
8 248. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
8 249. 
Die Bestimmungen im VII. Abschnitte dieser Verordnung finden auf die 
Grubenanschlußbahn der Gewerkschaften Kaiseroda und Bernhardshall in den 
Gemeindebezirken Tiefenort und Kaiseroda vorläufig keine Anwendung. Die 
für diese Grubenanschlußbahn zur Zeit bestehenden polizeilichen Bestimmungen 
bleiben bis auf weiteres in Geltung. 
Weimar, den 16. Jannar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
	        
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