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Zu § 82 der A. B. P. V. Anlage A.
Bedingungen
für die Benutzung des Seiles zum Ein= und Zusfahren der Belegschaft auf dem
Schachtet dees. Bergwerks. .
JnAusführungdes§82derAllgemeinenBergpolizeiverordnungvom16.Januarl906
wirddieVenutzungdesSeileszumEin-undAusfahrenderBelegfchaftbiszuderbei...................
MeterTeufegelegenen...............·........ TiefbausohleaufdemSchachtedesBergwerks
..........·.. im Bergamtsbezirk OD, B unter den nachstehenden Bedingungen
genehmigt.
§ 1.
Die zur Seilfahrt erforderlichen und mit ihr in einem unmittelbaren Zusammenhange
stehenden Betriebseinrichtungen müssen stets in gutem Zustande erhalten werden. Veränderungen
dürfen daran nur insoweit vorgenommen werden, als es sich um Ausbesserung oder Ersatz schad-
haft gewordener Teile durch neue von gleichem Material, gleicher Einrichtung und Stärke handelt.
Die Ausbesserung oder der Ersatz schadhaft gewordener Teile muß sofort nach Entdeckung
der Beschädigung erfolgen. Bis dahin ist die Seilfahrt einzustellen.
82.
Zur Seilfahrt dürfen nur völlig tadellose und zuverlässige Seile benutzt werden.
Jedes Förderseil muß mindestens eine sechsfache Sicherheit im Verhältnis zur Höchst—
belastung bei der Produktenförderung dauernd gewähren.
Die Benutzung umgelegter Rundseile sowie gestückter Seile, d. h. solcher, bei denen schad-
hafte Stellen ausgehauen und dann die Enden wieder zusammengesetzt sind, bei der Seilfahrt ist
untersagt.
Es muß stets ein ungebrauchtes, für diese Seilfahrt bestimmtes und taugliches Ersatzseil
auf der Schachtanlage vorrätig gehalten werden.
— Jedes Seil muß, bevor es zur Seilfahrt benutzt wird, mindestens eine Schicht hindurch
sich bei der Produktenförderung bewährt haben. —
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