Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

XI.  Gesetz,  betr.  Aenderung  des  Verfahrens  2c.  Vom  2.  Juli  1900.  67

 

Hause  der  Abgeordneten  die  Vorschrift  des  §.  1,  wonach  bei  der
Bildung  der  Urwählerabtheilungen  die  direkten  Gemeinde-,  Kreis-,
Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  Anrechnung  zu  kommen  haben,
erst  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter
Staatssteuern  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“,  den
29.  Juni  1893.

(TL.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
  Gr.  v.  Caprivi.  Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.
Thielen.  Bosse.

XI.  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Verfahrens  für  die  Ges.  Samur.
Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in  den  Hohen-  g.
zollernschen  Landen.  Vom  2.  Juli  19001.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Paragrapyh.

Die  s.  1  bis  4,  6  und  7  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderung
des  Wahlverfahrens,  vom  29.  Juni  1893  (Gesetz-Samml.  S.  103)
werden  vom  1.  April  1901  ab  in  den  Hohenzollernschen  Landen
mit  den  Maßgaben  eingeführt,  daß  »

1.  an  Stelle  der  „direkten  Staats-,  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=
  und  Provinzialsteuern“  (5.  1  Abs.  1)  die  „direkten
Staats=  und  Gemeindesteuern,  Amts=  und  Landeskommunal-=abgaben“


Not  Vgl.  dazu  oben  S.  64  u.  65  s.  IX,  sowie  S.  64  Note  2  u.  S.  65
ote  2.

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