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83.
Jedes Förderseil muß, bevor es zur Seilfahrt benutzt wird, Zerreißungs= und Biegungs-
versuchen unterworfen werden. Von dem Tage und dem Orte der Vornahme dieser Versuche ist
dem Bergamte mindestens drei Tage vorher Anzeige zu machen.
Die Zerreißungs= und Biegungsversuche sind folgendermaßen vorzunehmen:
1v
Ein 1 Meter langes Stück des Seiles ist abzuhauen. Alle Drähte dieses Stückes mit
Ausnahme der Drähte der Seelenlitze des Seiles und der Seelendrähte (Kerndrähte) der
Seillitzen sind auf Tragfähigkeit und Biegbarkeit zu untersuchen.
Die Tragfähigkeit jedes Drahtes ist durch das zu seiner Zerreißung erforderliche Gewicht
zu ermitteln.
Die Biegbarkeit jedes Drahtes ist durch die Anzahl seiner Biegungen bei einem Radius
von 5 mm an der Biegungsstelle bis zum Zerbrechen zu ermitteln.
Als einzelne Biegung wird die Biegung — abvwechselnd nach rechts und links —
aus der Senkrechten um 90 Grad zur Wagerechten und wieder in die Senkrechte zurück
angesehen. 4
Die Tragfähigkeit des ganzen Seiles ist durch Zusammenzählen der zur Zerreißung
der einzelnen Drähte erforderlichen Gewichte (Bruchbelastung) — mit Ausnahme der
Drähte der Seelenlitze des Seiles und der Seelendrähte (Kerndrähte) der Seillitzen —
zu ermitteln.
Hierbei sind Drähte, welche eine um 20 Prozent geringere Tragfähigkeit als die
durchschnittlich ermittelte Tragfähigkeit aller Drähte besitzen, und Drähte, welche eine
geringere Anzahl von Biegungen als nachstehend angegeben, aushalten, nicht in Rechnung
zu stellen:
bei 0,0 bis ausschließlich 2,0 mm Durchmesser 8 Biegungen,
5 2,0 7 7“ 2,2 7“ « 7 « ,
« 2,2 77 77 2,5 1 77 6 7. -
7“. 2,5 V 14 2,8 14 77 5 74. i
„ 2,8 und mehr mm Durchmesser 4
§ 4.
Bei jedem Förderseile muß mindestens alle drei Monate das am Förderkorbe befindliche
Seilende auf mindestens drei Meter Länge über dem Einbande abgehauen und das Seil neu ein-
gebunden werden.
Das oberste Meter dieser Seilenden muß ebenfalls wie in § 3 angegeben und spätestens
drei Tage nach dem Abhauen auf seine Tragfähigkeit und Biegbarkeit untersucht werden.
Ergibt sich hierbei, daß dessen Drähte die erforderliche (in den §§ 2 und 3 bezeichnete) Trag-
fähigkeit und Biegbarkeit nicht mehr besitzen, so darf an den Seilen, von denen die untersuchten
Seilenden abgehauen sind, keine Seilfahrt mehr stattfinden.
(Für Köpe-Förderungen wird das Abwerfen der Seile mindestens alle zwei Jahre gefordert.)