Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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# 28. 
Der Betriebsführer hat die für Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der 
Seilfahrt verantwortlichen Personen, namentlich: 
1. die Seilprüfer (§ 11), 
2. die mit der regelmäßigen Untersuchung des Schachtes und aller zur Seilfahrt dienenden 
festen Einrichtungsteile Beauftragten (§§ 12 und 13), 
3. die mit der regelmäßigen Untersuchung aller beweglichen Teile der Seilfahrts-Vor- 
richtungen Beauftragten (§§ 14 und 15), 
4. die Maschinenwärter (§ 17), 
5. die mit Führung der Aufsicht und Abgabe der Signale bei der Seilfahrt Beauftragten 
(88 20 und 23), 
mit diesen Bestimmungen bekannt zu machen, mit Anweisung zu versehen, und mit dem aus- 
drücklichen Vermerk, daß und wann dies geschehen, deren Namen in das Zechenbuch einzutragen. 
§ 29. 
Ferner hat der Betriebsführer: 
1. die Namen der mit Führung der Aufsicht und Abgabe der Signale Beauftragten 
(68 20 und 23), 
2. die Stunden, in denen regelmäßig Seilfahrt stattfindet, 
3. die bei der Seilfahrt anzuwendenden Signale, 
4. die Zahl der Personen, die gleichzeitig in einem Förderkorbe und in jeder Etage fahren 
dürfen, 
der Belegschaft mit großer deutlicher Schrift am Schachte (Hängebank und Füllörter) sowie in 
der Kaue bekannt zu machen. 
l 30. 
Werden die Seilfahrts-Ein= und Vorrichtungen verändert, so ist bis zum Eingang der 
Genehmigung des Bergamts die Seilfahrt einzustellen, dies durch Aushang der Belegschaft bekannt 
zu machen, und dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Die Seilfahrt für die Fördertrümmer, in denen neue Seile zur Probe aufliegen, oder in 
denen die Seile nicht mehr die erforderliche Tragfähigkeit besitzen, ist sofort einzustellen, dies ist 
der Belegschaft durch Aushang bekannt zu machen, und daß dieses geschehen, in das Zechenbuch 
einzutragen. 
g SI. 
Jeder plötzliche Bruch eines Seils oder eines Verbindungsstücks sowie jede Auslösung eines 
Seils ist von dem Betriebsführer dem Bergamte unverzüglich anzuzeigen. 
§ 32. 
Eine Abschrift dieser Bedingungen muß in der Kaue so aushängen, daß sie jedermann 
zugänglich ist und bequem gelesen werden kann. 
1906 10
	        
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