Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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g 33. 
Für die Innehaltung dieser Bedingungen ist der Betriebsführer verantwortlich, insoweit 
nicht nach den 88 243 und 244 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 1906 und 
nach den 88 11 bis 17, 20 und 23 dieser Bedingungen anderen Personen die Verantwortlichkeit 
zufällt. 
§ 34. 
— Die bergpolizeilichen Bestimmungen, betreffend die Seilfahrt in denselben Trümmern, 
vom nebst Nachtrag vrvrvop. wird hierdurch aufgehoben. — 
Die Seilfahrt nach Vorschrift dieser Bedingungen darf nicht eher beginnen, als bis das 
Bergamt die Übereinstimmung der Seilfahrts-Ein= und Vorrichtungen mit der beigehefteten Be- 
schreibung nebst Zeichnungen, und insbesondere auch mit diesen Bedingungen festgestellt und die 
Erlaubnis zum Betriebe der Seilfahrt schriftlich erteilt hat. 
Diese Erlaubnis ist diesen Bedingungen anzuheften. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen werden, insofern nicht nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit bestraft. 
Großherzoglich Zächsisches Bergamt. 
 
	        
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