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(54] Nachtrag vom 19. Juni 1907 zum Kirchengesetz vom 22. November 1901, betreffend
die Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und die Pensionsanstalt für dieselben.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Abänderung des Kirchengesetzes vom 22. November 1901, betreffend
die Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und die Pensionsanstalt für dieselben,
mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode, was folgt:
Artikel I.
Die Bestimmung in § 5 Abst. 1 des vorbezeichneten Gesetzes erhält folgende
Fassung:
Der Ruhegehalt wird von der zurzeit der Emeritierung bezogenen Besoldung
berechnet und besteht bei 10 oder weniger Dienstjahren in 40 Prozent der Be-
soldung. Für jedes weitere, auch nur begonnene, Dienstjahr wird er um 1½⅛ Pro-
zent erhöht. Bei Bemessung des Nuhegehalts wird für freie Dienstwohnung ein
Betrag von 400 M der zurzeit der Emeritierung bezogenen Besoldung hinzu-
gerechnet. Über 80 Prozent des sich hiernach ergebenden Gesamtbetrags kann der
Ruhegehalt in keinem Falle ansteigen. Derjenige Teil des Stelleinkommens, welchen
der betreffende Geistliche über die gesetzliche Besoldung seiner Dienstaltersstufe hinaus
bezieht, bleibt außer Betracht.
Artikel II.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Kraft. Auf die bereits
im Ruhestande lebenden Geistlichen findet derselbe keine Anwendung.