Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Verwaltungsbezirr. Anlage 4 (zu 88§ 5, 18 u. 310). 
Verzeichnis 
der 
inn vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. 
Gemeindevorstand. 
  
Aumerkungen: 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Gemeindevorstand usw., die Spalten 4, 5 und 7 von dem 
Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vorüber- 
gehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
1. Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksdirektoren (§ 13) sind die vom Gemeindevorstand zur 
Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu 
machen (§ 18). 
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