Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Huberkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. 
Vom 27. Juni 1907. 
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 
1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen 
getroffen. 
§ 1. 
Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den 
mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in 
Zahlung zu nehmen. 
8 2. 
Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden 
bis zum 30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wert- 
verhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur 
Umwechselung angenommen. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtansche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte 
sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez.: Freiherr von Stengel. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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