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ist in diesem Jahre nicht erforderlich; im III. Verwaltungsbezirk ist eine Abgabe
wegen Entschädigungen für Milzbrand nicht zu erheben.
Weimar, den 24. Juli 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
[G68] II. Auf Grund des 8 1 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die An—
wendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Bestimmungen
der gedachten Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung auf die im Großherzogtum
gelegene Eisenbahnstrecke Esperstedt-Oldisleben von uns genehmigt worden.
Weimar, den 29. Juli 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
"(69|] Das 33. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 3355 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Be-
glaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907.
„ 3356 Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des über die Beglaubigung öffent-
licher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reiche
und der Schweiz unterzeichneten Vertrags und die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden, sowie die Anderung des dem Vertrage beigefügten
Verzeichnisses von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. Vom
19. Juli 1907.
„ 3357 Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen
und Schießbedarf nach Athiopien. Vom 15. Juli 1907.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.