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83.
Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (88 1, 2) sind
außer den Inhabern der Gast= und Schankwirtschaften und Branntweinkleinhand-
lungen auch deren Stellvertreter, Beanftragte und Gewerbegehilfen.
84.
Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler haben eine deutlich
lesbare Abschrift (Abdruck) dieser Verordnung in ihren Schank= und Verkaufslokalen
an augenfälliger Stelle auszuhängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen des Bezirksdirektors über
die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, so lange diese Bezeichnung in Kraft be-
steht, aufzubewahren und den Polizeibeamten (Gensdarmen) auf Verlangen vorzuzeigen.
5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
60 = bestraft. 86
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
87.
Dem Trunke ergebene Personen können von dem Gemeindevorstande unter
Hinweis auf die nach den vorstehenden Vorschriften eintretenden Folgen verwarnt
werden.
Nach wiederholter erfolgloser Verwarnung sind solche Personen dem Bezirks-
direktor anzuzeigen, welcher die erforderlichen Verfügungen trifft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Verabfolgen geistiger Getränke
an Betrunkene und solche Personen, welche als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten
außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke an jugend-
liche Personen weitergehenden Einschränkungen unterwerfen, und welche das Verab-
folgen geistiger Getränke an andere, als die in den §§ 1 und 2 genaunten Personen
betreffen, bleiben unberührt.
Weimar, den 13. August 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.