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Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A
aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen
vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene An-
weisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur
beim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf
jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen,
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ augebracht sein.
8 4.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich,
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen
verwiesen wird, welche eine Aupreisung der Mittel enthalten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
150 — oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft.
Mit demselben Tage sind die Verordnungen vom 7. November 1890 (Re-
gierungsblatt Seite 191) und vom 16. Dezember 1903 (Regierungsblatt Seite 211)
aufgehoben.
Weimar, den 14. August 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.