Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei 
Postanweisungen (8 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
II. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über 
den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefsendungen sind außer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben weitere 
Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Ab- 
bildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Denutlichkeit 
der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen 
Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen 
und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen 
an gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2) § 7 „Postkarten“. 
a) Abs. uu erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formu- 
laren abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. V hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile 
der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft 
des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die 
aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und 
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht 
gestattet. 
3) § 8 „Drucksachen“. 
A) Abs. II erhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels 
des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, 
ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen 
geeignet sind. 
"B) Abs. VII hat wie folgt zu lanten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen 
die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
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