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Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
6) Im §21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Abs.VII
hin zuzufügen:
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhn-
liche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt.
7) § 36 „-Bestellung und Bestellgebühren“.
a) Im Abs. vIl (Anderung vom 17. November 1900) ist in Zeile 2
statt „Briefe mit Wertangabe“ zu setzen:
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark;
b) Abs. vIII erhält folgenden Zusatz:
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestell-
baren Sendung siehe 8 46, 1I.
8) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"“
erhält der Abs. u folgenden Zusatz:
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestell-
gebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet
jedoch nicht statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den
Fall, daß die vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr
übersteigt.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft.
Berlin W6, den 10. September 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.