Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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über,  in  welcher  die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstaltersstufen  stattfindet,  so  tritt  er  in  diejenige  Gehaltsstufe
  ein,  welche  ihm  an  Gehalt  einschließlich  der  dem  Gehalt  durch  Gesetz  oder  Etatsverabschie.
dung  ausdrücklich  gleichgestellten  Diensteinkommenstheile  (zu  vergl.  Art.  11  Abs.  2  des  Beamtengesetzen
vom  28.  Juni  1876,  Reg.  Blatt  S.  211,  und  Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionsberechtigung.
des  Wohnungsgenusses  für  Bezirksbeamte  vom  1.  Juli  1876,  Reg.  Blatt  S.  264)  mindestens  eben.
soviel  gewährt,  als  er  hieran  in  der  bisherigen  Kategorie  zuletzt  zu  genießen  gehabt  hatte.

Es  wird  dem  Beamten  dabei  von  der  in  der  früheren  Dienstkategorie  zugebrachten  Dienstzeit
so  viel  angerechnet,  daß  er,  wenn  in  dieser  Dienstkategorie  die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstalters.
stufen  stattfand  und  die  Bezüge  des  Beamten  an  Gehalt  einschließlich  der  dem  Gehalt  gleichgestellten
Einkommenstheile  in  der  neuen  Kategorie  denjenigen  Bezügen  nicht  gleichkommen,  welche  dem  Beamten
in  der  früheren  Kategorie  beim  Aufsteigen  in  die  nächsthöhere  Gehaltsstufe  zu  Theil  geworden  wären,
—  in  der  ihm  zugewieseuen  Stufe  der  neuen  Kategorie  nur  noch  dieselbe  Zeit  zu  verbleiben  *
welche  er  auf  der  zuletzt  inne  gehabten  Stufe  der  früheren  Kategorie  noch  hätte  zubringen  müssen.

Wenn  in  der  früheren  Dienstkategorie  die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstaltersstufen  nicht  statt.
fand  oder  wenn  dieselbe  zwar  stattsand,  aber  die  im  vorigen  Absatz  bezeichnete  Voraussetzung  nicht
zutrifft,  so  hat  der  Neuernannte  in  der  ihm  zugewiesenen  Stufe  der  neuen  Kategorie  die  volle  für
dieselbe  verabschiedete  Zeit  zu  verbleiben.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  und  2  der  Ziff.  4  finden  auf  den  Fall  des  Uebertritts  eines
Beamten  in  die  Kategorie  der  Notare,  ferner  bei  dem  Uebertritt  von  Steuerwächtern  und  Forstwar#en
auf  Kameralamtsdienerstellen,  sowie  bei  dem  Uebertritt  von  Angehörigen  des  Landiägerkorps.

au
Stellen  der  Civilverwaltung  keine  Anwendung.

5.  Hatte  das  Verhalten  eines  Beamten  zur  Vorenthaltung  der  Gehaltsvorrückung  geführt,  so
soll  im  Falle  nachträglicher  Gehaltsvorrückung  die  frühere  Vorenthaltung  nicht  nothwendig  die  Wirkung
haben,  daß  dadurch  der  durch  das  Dienstalter  des  Beamten  gegebene  Zeitpunkt  des  Aussteigens  ç
die  nächstfolgende  Gehaltsstufe  hinausgeschoben  wird.

6.  Bei  einer  Strafversetzung  (Art.  72  Ziff.  1  und  Art.  20  des  Beamtengesetzes)  bleibt  der
vorgesetzten  Ministerium  wegen  Festsetzung  des  dem  versetzten  Beamten  in  der  neuen  Kategorie  anzuweisenden
  Dienstalters  unter  Berücksichtigung  des  etwa  vorliegenden  Disziplinarurtheils  die  Entscheidun
vorbehalten.  «

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7.  Für  die  Beamten,  welche  bei  der  Einführung  der  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstalters  ##ne
in  einer  Dienstkategorie  dieser  bereits  angehören,  gilt  Folgendes:

a)  Die  Beamten  werden  in  die  Gehaltsstufen  derjenigen  Kategorie,  welcher  sie  zu  dem  Zeitp.uk
der  Einführung  des  neuen  Systems  angehören,  mit  der  Maßgabe  eingetheilt,  daß  die  von  ihnen  in
der  dermaligen  Kategorie  zugebrachte  Dienstzeit  für  die  Eintheilung  in  die  Gehaltsstufe  entscheidet  un2
für  die  fernere  Vorrückung  maßgebend  bleibt.  Jedoch  soll  bei  der  erstmaligen  Einweisung  der  ##