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sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von
Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die beiden
Bahnen keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließen-
den Strecken der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogtum Sachsen-
Weimar entfallenden Bahnstrecken der Großherzoglich Sächsischen Regierung vor-
behalten. Auch sollen die an den Bahnstrecken im Großherzogtum Sachsen-Weimar
zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Sächsischen Regierung sein.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr
über die im Großherzogtum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts einen
ständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen
Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für
Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte — so-
weit sie den Gegenstand dieses Vertrages berühren —, insbesondere für die landes-
polizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahn-
anlagen, wird Sachsen-Weimar Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in
Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sachsen-Wei-
marischen Gebiet belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Bezirksverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Sie
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwilligst Unterstützung
leisten.