Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Weg gelegt werden, oder von anderen dahin gehörigen unvermutheten Vorfällen, beson- 
ders wenn sich Zeichen eines gewaltsamen, plötlichen oder unnatürlichen Todes finden, 
haben dieselben der Obrigkeit, bei schwerer Verankwortung, sofort Anzelge zu thun, im- 
mittelst aber Sorge zu tragen, daß die Leiche unter Aussicht gestellt bleibe. 
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Die Gebühren der verpflichteten Leichenwäscherinnen sollen von Unserer Landes- 
Administration, nach eingeholtem Gutachten der Ortsobrigkeiten, welche darüber die Orts- 
vorstände zu vernehmen haben, bestimmt und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Es slehet den Hinterbliebenen zwar frei, zur übrigen Beschickung der Leiche sich an- 
derer Personen zu bedienen; die erforderliche Lelchenschau und die Untersuchung der un- 
trüglichen Zeichen des Todes aber ist gleichwohl durch eine verpflichtete Leichenwäscherin 
gegen die bestimmte vollständige Gebühr zu besorgen. 
Wenn daher die Hinterbliebenen auch für den ersten Zweck eine andere Person, als 
eine verpflichtete Leichenfrau zuziehen, so mässen sie doch die förmliche Leichenschau durch 
einen Arzt oder durch eine der verpflichteten Leichenweiber halten lassen. Die letzteren 
sind sogar verpflichtet, von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden Todesfall insosern Notiz 
zu nehmen, als sie dann, wenn sie hören, daß die Leiche durch eine nicht verpflichtete 
Person beschickt wird, darauf dringen müssen, daß die Beerdigung ohne vorgängige Lei- 
censchau nicht ehwa erfolge. 
Sie können deßhalb den Eintritt in das Leichenhaus verlangen und die Obrigkeit 
muß sie dabei allenthalben kräftig unterstüpen. 
8. 
Jeder anzustellenden Leichenwäscherin ist bel ihrer Vereidung ein Abdruck der gegen- 
wärtigen Verordnung zu behändigen. 
Sie haben solche gewissenhaft zu befolgen, indem die Vernachlähigung der von ih- 
nen übernommenen Verpflichtungen nachdrücklich bestrast werden soll. 
Dagegen wird ihnen, wenn durch ihre Veranlassung ein Scheintodker nach 36 Stun- 
den wieder zum Leben gebracht worden ist, eine Belohnung von Zehn Thalern aus der 
Steuerkafse zugesichert. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung elgenhäudig unterschrieben und mit Un- 
seren Fürsllichen Instegeln bedrucken lassen. 
Gegeben Schloß Schlelz und Schloß Eberödorf, am 9. Januar 1836. 
(L. S.) Heinrich LXI. (U. S) Heinrich LXXII. 
J. L. Fürst Reuß. . . Furst Reuß. 
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