172
8 9.
Auf Grund der geprüften Haushaltungslisten haben die Gemeindevorstände die
ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen.
Die Kontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand mit einem Zeug-
nisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist.
Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der laufenden Nummer geordneten Haus-
haltungslisten spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an den zuständigen
Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
8 10.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Sodann hat er das Material ins-
besondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten
die Richtigkeitszeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte
Material nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum
11. Januar 1908 dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten
in Weimar zu übermitteln.
11.
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar ist
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials nach den
vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämtliche
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des Statistischen
Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in den Haushaltungslisten gemachten
Angaben und wegen der Berichtigung und endgültigen Feststellung des Zählungs-
ergebnisses überhaupt au sie gelangen, mit Beschleunigung und Sorgfalt nachzu-
kommen.
Weimar, den 31. Oktober 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern und Innern.
Rothe.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.