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verordnung vom 5. September 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,
ein anderes bestimmt ist.
B. Das Fahrrad.
8 2.
Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die
Fahrbahn wirft.
C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
8 3.
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Die Karte wird von dem Gemeindevorstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts
des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand
aufgezogenem Papier ausgestellt.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters,
Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs; ihre Gültigkeit
ist zeitlich unbeschränkt.
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b) Besondere Pflichten des Radfahrers.
84.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads
verpflichtet.