Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei— 
beamten oder Gendarmen oder Chausseebeamten hat jeder Radfahrer sofort anzu- 
halten. Zur Kenntlichmachung solcher Beamten ist auch das Tragen einer Dienst- 
mütze ausreichend. 
8 5. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge- 
fahren werden. . 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen— 
kreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, 
die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner 
beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, so— 
wie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des 
Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, 
muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf 
der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen sowie bei 
jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Leukstange oder 
die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
86. 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von 
Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen recht- 
zeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch 
unruhig oder schen werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von 
Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und der- 
gleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß soust 
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht 
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
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