Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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8 7. 
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu geschehen. 
88. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten 
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß- 
gängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts aus- 
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so- 
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem 
Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts 
ausweichen kann. « 
89. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad— 
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu 
erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf 
das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der 
Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn 
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten. 
8 10. 
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (8 12 Abs. 1 und 2) darf der 
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei 
Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich 
ist, hat er abzusteigen. 
8 11. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be— 
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Ver- 
kehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
	        
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