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D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 12.
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten be—
sonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerk bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten stattfinden.
Die Bezirksdirektoren sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet.
8 13.
Durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge—
getroffene Anordnungen des Bezirksdirektors kann auf bestimmten Wegen, Plätzen
und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das
Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder
beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgänger—
verkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, vor-
behaltlich anderweiter Anordnung des Bezirksdirektors, an den betreffenden Strecken
durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
8 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen
und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirks—
direktors, welcher im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt, und, wenn
die Fahrt mehrere Verwaltungsbezirke berührt, des Staatsministeriums.
E. Strafbestimmungen.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin
vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An-