Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Ministerialverordnung 
zur Ausführung des § 28 der Gewerbeordnung. 
[I113) Auf Grund des § 28 der Gewerbeordnung wird hierdurch verordnet, was folgt: 
1. 
Bei Errichtung von Windmühlen ist eine Entfernung von 
30 m von benachbarten fremden Grundstücken und von 
100 m von öffentlichen Wegen 
innezuhalten. 
Bei Errichtung anderer durch Wind bewegter Triebwerke beträgt die innezu- 
haltende Entfernung 
15 m von benachbarten fremden Grundstücken und 
40 m von öffentlichen Wegen. 
§ 2. 
Von den Vorschriften in § 1 kann Befreiung gewährt werden, wenn nach 
Lage der Verhältnisse die Junehaltung der vorgeschriebenen Entfernungen nicht er- 
forderlich erscheint. 
Über Befreiungsgesuche entscheidet, wenn es sich um Windmühlen handelt, das 
Staatsministerium, in anderen Fällen der Bezirksdirektor. 
Vor der Entscheidung sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu 
hören. 
8 3. 
Die Ministerialbekanntmachung vom 28. Mai 1872, Regierungsblatt S. 168, 
wird aufgehoben. 
Weimar, den 19. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
1907 36
	        
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