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dem Katasterwesen vor. Dem Vermessungsdirektor werden die erforderlichen Hilfs—
beamten beigegeben.
8 2.
Dem Vermessungsdirektor unterstehen die Vermessungsämter.
Die Vermessungsämter haben auf Grund der aus der Landesvermessung
hervorgegangenen Flurkarten und Fundbücher die Grundsteuerkataster aufzustellen,
die Flurkarten, Fundbücher und Kataster nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften
einzuführen, fortzuführen und instandzuhalten, auf Grund anerkannter Flurkarten,
Fundbücher und Kataster über Streitigkeiten wegen Flächengehalt und Grenzen der
Grundstücke erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden sowie alle sonstigen
Geschäfte innerhalb der bisherigen Zuständigkeit der Steuerrevisionen wahrzunehmen.
Die Abgrenzung der Dienstbezirke der Vermessungsämter bleibt dem Staats-
ministerium überlassen.
83.
Mit Einführung des Grundbuchs einer Flur geht deren Grundsteuerkataster
an das zuständige Vermessungsamt zur Weiterführung über.
Durch das Staatsministerium kann jedoch schon vorher die Führung von
Katastern den Vermessungsämtern übertragen werden.
84.
Von dem Vermessungsdirektor können rechtsgiltig Ab= und Zuschreibungen
von Eigentumsveränderungen in den Grundsteuerkatastern ausgeführt und Auszüge
daraus, ingleichen Auszüge aus Zusammenlegungsrezessen, angefertigt werden.
5.
Die §§ 49 und 50 des Gesetzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung
der Staatsbehörden sind aufgehoben.
86.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen erläßt das
Staatsministerium.