Regierungsblatt
für das
Großherzogkum Bachsen.
Nummer 1. Weimar. 31. Januar 1907.
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten, Seite 1. —
Ministerialbekanmmachung, betr. die Erteilung des Exequatur an den zum Niederländischen Konsul
für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten Herrn Bankier Richard
Schulze in Weimar, Seite 2. — Ministerialbekanntmachung, betr. die UÜbertragung der Geschäfte der
Enteignung des zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf—Jena in der Flur Neuen-
tnna erforderlichen Grundbesitzes auf den Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Boriß in Jena, Seite 2. —
inisterialbekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die
Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung in der Zeit vom 1. April 1907 bis 1. April 1908,
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung, betr. Nachtrag zum Statut der städtischen Sparkasse zu Weida,
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung betr. die den Prüfungszeugnissen der Großherzoglich Sächsischen
Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstromentenmacher und Mechaniker in Ilmenau beigelegte Wir-
kung der Berleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstru-
mentenmacher und Mechaniker, Seite 4.
Bergpolizeiverordnung,
betreffend die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten.
[1I1] Auf Grund der §§ 248, 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 und
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei-
behörden verordnen wir, nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV der Knapp-
schaftsberufsgenossenschaft, was folgt: 1.
§ 1.
Die Gewinnung von Salzen aller Art in Bohrlöchern und Schächten durch
planmäßiges Auslaugen der Lagerstätte ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote sind nur mit Genehmigung des Staats-
ministeriums und unter den von diesem festzustellenden besonderen Bedingungen zulässig.
8 2.
Bohrlöcher und Schächte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits zur Aussolung dienen, werden von dem Verbote des § 1 nicht betroffen.
Die Konzessionsrechte der bestehenden Salinen bleiben unberührt.
1907 1