Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

  
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogkum Bachsen. 
Nummer 1. Weimar. 31. Januar 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten, Seite 1. — 
Ministerialbekanmmachung, betr. die Erteilung des Exequatur an den zum Niederländischen Konsul 
für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten Herrn Bankier Richard 
Schulze in Weimar, Seite 2. — Ministerialbekanntmachung, betr. die UÜbertragung der Geschäfte der 
Enteignung des zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf—Jena in der Flur Neuen- 
tnna erforderlichen Grundbesitzes auf den Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Boriß in Jena, Seite 2. — 
inisterialbekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung in der Zeit vom 1. April 1907 bis 1. April 1908, 
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung, betr. Nachtrag zum Statut der städtischen Sparkasse zu Weida, 
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung betr. die den Prüfungszeugnissen der Großherzoglich Sächsischen 
Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstromentenmacher und Mechaniker in Ilmenau beigelegte Wir- 
kung der Berleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstru- 
mentenmacher und Mechaniker, Seite 4. 
  
  
Bergpolizeiverordnung, 
betreffend die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten. 
[1I1] Auf Grund der §§ 248, 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 und 
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
behörden verordnen wir, nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV der Knapp- 
schaftsberufsgenossenschaft, was folgt: 1. 
§ 1. 
Die Gewinnung von Salzen aller Art in Bohrlöchern und Schächten durch 
planmäßiges Auslaugen der Lagerstätte ist verboten. 
Ausnahmen von diesem Verbote sind nur mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums und unter den von diesem festzustellenden besonderen Bedingungen zulässig. 
8 2. 
Bohrlöcher und Schächte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung 
bereits zur Aussolung dienen, werden von dem Verbote des § 1 nicht betroffen. 
Die Konzessionsrechte der bestehenden Salinen bleiben unberührt. 
1907 1
	        
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