Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

264  Zweites  Buch.  Recht  der  Schnldverhältnisse.

genommen  ist  nur  die  Verjährung  durch  Satz  2.  Selbstrerständlich  w'rd
aber  durch  der  Forderung  sonst  etwa  anhaftende  Mängel,  also  auch  alle
Einreden  im  Sinne  der  ZPO.,  die  Aufrechnung  ausgeschlossen.  Auf
anfechtbare  Forderungen  findet  8  390  keine  Anwendung;  erfolgt  die
Anfechtung,  so  ist  die  Aufrechnung  unwirksam.  —  Gegen  eine  mit
einer  Einrede  behaftete  Forderung  kinn  aufgerechnet  werden.  Ob
dem  Schuldner  eine  Bereicherungsklage  zusteht,  entscheidet  sich  nach
§8  813,  814.  Zulässig  ist  es,  die  Aufrechnung  für  den  Fall  zu  erklären,
daß  der  Forderung  die  erhobene  Einrede  nicht  entgegensteht  (cond.  in
praesens  collata).  2.  88  194  ff.

3.  Über  Aufrechnung  der  verjährten  Schadensersatzforderung  wegen
Mängel  der  Kaufsache  und  des  Werkes  §§  479,  490,  639;  des  verjährten
Anspruchs  aus  dem  Speditions-,  Lager=  und  Frachtgeschäfte  KGB.
88  4143,  423,  439.

b)  bei  Verschiedenheit  des  Orts  §.  391.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  für
die  Forderungen  verschiedene  Leistungs--  oder  Ablieferungsorte  ½
bestehen.  Der  aufrechnende  Theil  hat  jedoch  den  Schaden?  zu
ersetzen,  den  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  in  Folge
der  Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten  Orte
erhält  oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit
an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Aufrechnung  einer  Forderung,  für  die  ein

anderer  Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen  sein  soll.3
1  285,  II  A  385,  IIb  885,  1II  385.  M.  11,  111.  Prot.  1I,  371  bis  378.

1.  §  269.  2.  88  251  ff.,  allen  Schaden,  der  durch  die  unterlassene
  Leistung  an  dem  bestimmten  Orte  eutstanden  ist,  doch  ist  §  2542
zu  beachten,  wonach  unter  Umständen  der  Ersatz  für  eine  Vertragsstrafe,
die  der  andere  einem  Dritten  zu  entrichten  hat,  durch  den  Aufrechnenden
  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  trotz  des  Vertrags  erklärte  Aufrechnung  ist  unwirksam.

Z)  bei  Beschlagn.  d.  Forderg.  §.  392.

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung  wird  die  Aufrechnung
  einer  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme!  erworben?  hat  oder  wenn
seine  Forderung  erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die

in  Beschlag  genommene  Forderung  fällig  geworden  ist.3
1  286,  1I  a  336,  IIb  386,  I1II  386.  M.  II,  111,  112.  Prot.  I,  373,  374.
Analog  §  406.  KO.  8  55.

1.  Die  Beschlagnahme  ist  an  die  Zustellung  des  Pfändungs-.
beschlusses  an  den  Schuldner  geknüpft  (ZPO.  88  829,  845,  930,  936;