Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Reichs-Gesetzblatt.

№.  6.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1874.  S.  15.

(Nr.  989.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874.  Vom  18.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichtags,  was  folgt:

§.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushaltsetat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874  wird  in  Ausgabe  auf
„14,000  Thlr.“

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  5.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
für  1873  S.  301)  festgestellten  Haushaltsetat  des  Deutschen  Reichs  für  das
Jahr  1874  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  festgestellten  Mehrbedarfs
  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen
  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung
finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevöl--kerung
  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs=  Gesetzbl.  1874.                                                     6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1874.