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freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde
erfolgt.
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten
erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates zuständig sind, finden die vor-
stehenden Grundsätze entsprechende Anwendung.
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492
der Strafprozeßordnung erkannten Gesamtstrafe, falls die Einzelstrafen von
Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind.
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 270) erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die
Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden
sollen, von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
findet eine Erstattung von Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses).
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält
der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach § 165
des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, der die
Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 des an-
geführten Beschlusses).
3. Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe demnächst in eine
Gesamtstrafe einbezogen, deren Vollstreckung von einem anderen Bundesstaate zu übernehmen ist,
so findet eine Erstattung von Kosten für die Vollstreckung der in die Gesamtstrafe einbezogenen
Einzelstrafen nicht statt.
4. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Übernahme der Strafvollstreckung in einer
dem ordnungsmäßigen Gange der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden sein
sollte, bleibt eine Verständigung der beteiligten Bundesstaaten darüber vorbehalten, inwieweit
eine Erstattung der Kosten der Strafvollstreckung stattzufinden hat.
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an welchen verschiedene
Bundesstaaten beteiligt sind, durch bürgerliche Behörden.
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten Gesamtstrafe mehrere
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die
Kosten der Strafvollstreckung von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen ge-
tragen; als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im übrigen findet
eine Erstattung von Kosten nicht statt.
III. Vollstreckung der Untersuchungshaft.
1. Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter zum Zwecke der Strafver-
folgung an einen anderen Bundesstaat abgeliefert, so hat dieser die durch die Untersuchungshaft
und die Ablieferung entstandenen Kosten dem abliefernden Staate zu ersetzen. Auf den Umfang
der zu erstattenden Kosten finden die unter I A Nr. 2 aufgestellten Grundsätze entsprechende
Anwendung.
2. Auch wenn es nicht zur Ablieferung kommt, findet eine Erstattung der Kosten gemäß
Ziffer 1 statt, sofern die Untersuchungöhaft oder ihre Fortdauer auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft des anderen Bundssstaata angeordnet worden oder die Anordnung durch das Gericht des
anderen Bundesstaats erfolgt ist.