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IV. Untersuchungshandlungen gemäß § 160 der Strafprozeßordnung.
Gehört in den Fällen des § 160 der Strafprozeßordnung das Gericht, welches die Unter-
suchungshandlung vornimmt, einem anderen Bundesstaat als die das vorbereitende Verfahren
leitende Behörde an, so findet eine Erstattung der Kosten, welche durch die Vornahme der be-
antragten Untersuchungshandlung entstanden sind, nicht statt.
Der Betrag der Kosten wird der antragstellenden Behörde mitgeteilt. Das Recht dieser
Behörde, die Kosten von der zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt.
V. Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats.
A. 1. Wird zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den Angelegenheiten der strei-
tigen Gerichtsbarkeit entstanden sind, Beistand zwischen den Behörden verschiedener Bundes-
staaten gewährt, so findet eine Erstattung der durch die Beistandsleistung entstandenen Kosten
nicht statt (vergl. § 4 Abs. 2 der Anweisung des Bundesrats vom 23. April 1880, Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 278).
2. Als durch die Beistandsleistung entstanden sind auch die Kosten für einen von dem
ersuchten Bundesstaat im Verwaltungszwangsverfahren herbeigeführten Offenbarungseid sowie
für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der Kosten und für deren demnächstige
Löschung anzusehen. Dagegen erstreckt sich die Beistandsleistung nicht auf die Vertretung in.
Rechtsstreitigkeiten, die Dritten gegenüber durch das Zwangsvollstreckungsverfahren veranlaßt.
werden, oder auf die Vertretung in Konkursen; ist jedoch ein Termin in einem anderen Bundes-
staate wahrzunehmen, so ist auf Ersuchen ein Beamter dieses Bundesstaats mit der Wahr-
nehmung des Termins auf Grund einer Vollmacht der ersuchenden Behörde zu beauftragen; in
diesem Falle sind die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden baren Auslagen zu
erstatten.
| 3. Das von der ersuchten Behörde mit den Kosten eingezogene Porto für das Ersuchungs-
schreiben ist der ersuchenden Behörde nicht zu erstatten (Nr. 3 der Bekanntmachung des Bundes-
kanzlers vom 29. August 1870, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Be-
hörden verschiedener Bundesstaaten — Bundes-Gesetzbl. S. 514 —). «
4. Bei Einziehung der Kosten hat die ersuchte Behörde neben dem Uebersendungsporto-
auch das Bestellgeld für die Zahlungsübermittelung an den ersuchenden Staat einzuziehen.
B. Wegen der Einziehung von Kosten, welche dem anderen Bundesstaat in Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Grundbuchsachen entstanden sind, gelten dieselben Vorschriften,
wie bezüglich der Kosten in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Grundsätze zu.
1 B Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
VI. Schlußbestimmungen.
1. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen Kosten erstattet werden, sind für ihre Be-
rechnung die in dem erstattungsberechtigten Staate geltenden Vorschriften maßgebend.
2. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland-
Elsaß-Lothringen.
3. Die Vorschriften über die Zuziehung von Sachverständigen, die in einem anderen
Bundesstaate wohnen, bleiben unberührt.
4. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Sachen zur Anwendung zu bringen, in-
denen die Rechtshilfe oder sonstige Beistandsleistung am 1. April 1907 noch nicht oder nicht.
vollständig geleistet war.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.