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bei freier Verfügung über ihre Arbeitskraft an Fortbildungskursen, an dem Er-
holungsheim und an dem Arbeitsnachweis des Sophienhauses sich beteiligen zu
können.
84.
Die Schulleitung besteht aus dem Vorstand des Sophienhauses, dessen Ver-
treter, dem Anstaltsarzt und der Oberin. Das Lehrerpersonal besteht aus Aerzten
und Sophienhausschwestern, die den Ausweis als staatlich anerkannte Kranken-
pflegerin besitzen.
85.
Die Lehrgänge beginnen am 1. Oktober und am 1. April und werden im
Sophienhaus in Weimar abgehalten, jedoch können Schülerinnen zu ihrer besseren
praktischen Ausbildung vorübergehend solchen Krankenhäusern, in denen die Kranken-
pflege dem Sophienhaus übertragen ist und bezüglich deren dem Staatsministerium
der Nachweis erbracht ist, daß für fortgesetzten, in den gesamten Lehrplan sich ein-
fügenden ärztlichen Unterricht gesorgt ist, zugewiesen werden.
Zur Zeit gilt dieser Nachweis als erbracht für die städtischen Krankenhäuser
in Weimar, Apolda und Eisenach.
86.
Die Zahl der an den Lehrgängen Teilnehmenden soll nicht mehr als fünf—
zehn betragen.
Es dürfen auf den einzelnen Krankenstationen gleichzeitig nur so viele
Schülerinnen ausgebildet werden, daß auf jede Schülerin eine ausreichende Zahl
zu pflegender Kranker entfällt.
§ 7.
Die Anmeldung hat schriftlich und durch gleichzeitige oder nachfolgende persön-
liche Vorstellung beim Vorstand des Sophienhauses zu geschehen.
8 8.
Bei der Anmeldung sind einzureichen: Gesundheitszeugnis, behördliches Leu-
mundszengnis, ein ausführlicher, selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf
sowie der Nachweis, daß die Schülerin eine erfolgreich zum Abschluß gebrachte
Volksschulbildung oder eine gleichwertige Bildung besitzt und im 21. bis 35. Lebens-
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