Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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reichendes Verständnis für die im gesunden und kranken Körper stattfindenden 
Vorgänge gewinnt. Es ist Wert darauf zu legen, daß der Schüler in der 
äußeren Beschreibung die nötige Gewandtheit erlangt, um den Sitz einer 
Wunde, eines Schmerzes usw. schnell und genau angeben zu können. 
Die weitere Unterweisung erstreckt sich auf die Grundsätze der allgemeinen 
Gesundheitslehre (Lüftung, Heizung usw.), auf die Einrichtung und Aus- 
stattung der Krankenzimmer, die täglichen Dienstleistungen des Kranken- 
pflegers, die spezielle Krankenpflege bei einigen besonders wichtigen Krank- 
heitszuständen und die Ausführung ärztlicher Verordnungen. Es sollen 
eingehende Vorführungen und praktische UÜbungen stattfinden; dabei ist regel- 
mäßig von der Ubung der notwendigen Handgriffe und von der Beschreibung 
der einfachsten Formen der Geräte und Apparate auszugehen. 
Der Schüler soll zu möglichst scharfer Krankenbeobachtung angeleitet und 
darüber belehrt werden, durch welche Handreichungen er nötigenfalls die 
von ihm beobachteten Leiden und Beschwerden vorläufig lindern kann. Er 
soll über die ihm bei solchen Hilfeleistungen gezogenen Grenzen sowie 
darüber eingehend unterrichtet werden, wann er die (unter Umständen so- 
gleich erforderliche) Hilfe des Arztes herbeizuführen hat. 
Über die Verhütung von Krankheiten, insbesondere über die Verhinderung 
der Verschleppung und Ubertragung der ansteckenden Krankheiten, soll eine 
eingehende Belehrung stattfinden. Der Schüler soll lernen, daß neben der 
peinlichsten Reinlichkeit nur die sofortige, sorgfältige Unschädlichmachung der 
Krankheitskeime die Verbreitung der ansteckenden Krankheiten verhindern und 
ihn selbst vor Ansteckung schützen kann. Auf die verschiedenen Arten der 
Verbreitung der ansteckenden Krankheiten ist einzugehen; die Desinfektion 
ist gründlich zu behandeln und praktisch zu üben. 
Die Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung sind eingehend zu lehren. So- 
weit dies nicht schon gemäß Nr. 4 geschieht, soll die Lehre von den Wund- 
krankheiten sowie die Asepsis und Antiseptik berücksichtigt werden. Außer- 
dem sind die Notverbände einschließlich der Blutstillung und der Ruhig- 
stellung verletzter Teile zum Gegenstande der Unterweisung zu machen. 
In den Hilfeleistungen bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, 
bei gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen und bei Ver- 
giftungen sowie in der Krankenbeförderung ist Unterricht zu erteilen. 
 
	        
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