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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 27. März 1907.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
Ministerialbekanntmachungen.
[23] I. Im Anschluß an die nachstehend abgedruckte Prüfungsordnung für Apotheker
vom 18. Mai 1904 wird, und zwar, was den Abschnitt B anbelangt, im Ein-
benehmen mit den Herzoglich Sächsischen Ministerien, das Folgende verordnet:
A. Die pharmazentische Vorprüfung betreffend.
J.
Für die pharmazeutische Vorprüfung besteht eine Prüfungskommission mit dem
Sitz in Weimar. A
Die der Aufsichts= und Landesbehörde übertragenen Obliegenheiten hinsichtlich
der pharmazeutischen Vorprüfung, insbesondere die Ernennung des Vorsitzenden und
der übrigen Mitglieder der Kommission, sowie der Stellvertreter (§ 3 Abs. 3
der Prüfungsordnung), die Festsetzung der für die Vorprüfungen bestimmten Tage
(§4), die Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung (§5 und S§2 Abs. 3),
sowie die Mitwirkung bei der Erteilung von Dispensationen von den Zulassungs-
bedingungen in § 6 Ziff. 1 und 2 (§ 38) werden von dem Großherzoglich Säch-
sischen Staatsministerium, Departement des Jnnern, wahrgenommen.
III.
Die Prüfungsgebühren (8§ 7) sind bei der Kasseverwaltung des Großherzoglichen
Staatsministeriums, Departement des Innern, einzuzahlen.