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Aus den Prüfungsgebühren sind zunächst die Auslagen der Prüfungskommission
(Druckkosten, Postgebühren usw.) zu bestreiten.
Der verbleibende Rest wird nach näherer Bestimmung des Großherzoglich Säch-
sischen Staatsministeriums, Departement des Innern, unter die Mitglieder der
Prüfungskommission verteilt.
B. Die pharmazentische Prüfung, die praktische Tätigkeit nach der
Prüfung und die Erteilung der Approbation als Apotheker betreffend.
IV.
Für die pharmazeutische Prüfung besteht eine Prüfungskommission an der
Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamt-Universität zu Jena.
V.
Aufsichts= und Landesbehörde im Sinne der §8§ 16 f. der Prüfungsordnung
ist die Gemeinschaft der Abteilungen für Unterrichtsangelegenheiten der Großherzoglich
und Herzoglich Sächsischen Ministerien.
Die geschäftsführende Behörde ist das Großherzoglich Sächsische Staats-
ministerium, Departement des Kultus.
Dieses setzt im Einvernehmen mit den Abteilungen für Unterrichtsangelegen-
heiten der Herzoglich Sächsischen Ministerien jährlich die Prüfungskommission unter
Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zusammen (§8 16 Abs. 1
und 2) und erteilt zugleich im Auftrag und Namen der Herzoglich Sächsischen
Ministerien die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen hinsichtlich derjenigen
Kandidaten, welche die Prüfung bei der Prüfungskommission zu Jena ablegen.
Es entscheidet in dieser Weise insbesondere über die Zurückstellung der Kan-
didaten im Falle von Versänmungen (8 31).
Es erteilt die Prüfungszeugnisse unter Angabe der Gesamtzensur (8 30 Abf. 2).
Es bestimmt für solche Kandidaten, welche in bezug auf die praktische Be-
schäftigung nach der Prüfung den zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen
haben, den Zeitraum für die Fortsetzung der praktischen Tätigkeit als Gehilfe
(§ 35 Abf. 4).
Es entscheidet über die Erteilung der Approbation als Apotheker für das Ge-
biet des Deutschen Reichs (§8§ 1 und 30).
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