Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

32 
Am Ende jeden Jahres reicht es ein Verzeichnis der während desselben von 
ihm Approbierten an den Reichskanzler ein (§ 37). 
Ihm steht die Mitwirkung bei der Erteilung von Dispensationen hinsichtlich 
der Erfordernisse des § 17 Abs. 4 Ziff. 2, des § 28 Abs. 2 und des § 32 
Abs. 1 zu (8 38). 
VI. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Kurator der Universität 
Jena einzureichen, welcher über die Zulassung entscheidet (§ 17). 
Gegen Versagung der Zulassung steht dem Abgewiesenen Beschwerde an das 
Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, zu. 
Der Antrag auf Zurückstellung eines Kandidaten im Falle von Versäumungen 
(§ 31) ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei dem Universitäts- 
kurator zu stellen, der die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
ministeriums einzuholen hat. vn 
Die Prüfungsgebühren (8 33) sind bei dem Universitätsrentamt zu Jena 
einzuzahlen. 
Die Verteilung der Prüfungsgebühren, aus welchen zunächst die Auslagen 
der Prüfungskommission zu bestreiten sind, unter die Mitglieder erfolgt nach näherer 
Bestimmung des § 33 unter Aufsicht des Universitätskurators durch den Vorsitzenden. 
VIII. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission überreicht unmittelbar nach Abschluß 
einer jeden Prüfungsperiode die Prüfungsverhandlungen einschließlich der die Meldung 
und Zulassung der Kandidaten betreffenden Urkunden (§ 30 Abs. 3) nebst einem 
Bericht über die Tätigkeit der Kommission und der Rechnung über die Gebühren 
(§ 16 Abs. 3) dem Universitätskurator, welcher die Schriftstücke an das Groß- 
herzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, einsendet. 
IX. 
Verlangt ein Kandidat die eingereichten Zeugnisse (§ 17) vor vollständig be- 
standener Prüfung zurück, so überreicht der Vorsitzende der Prüfungskommission das 
Gesuch, die Zeugnisse und die Prüfungsakten dem Universitätskurator, welcher den 
vorgeschriebenen Vermerk (8 32) in die Urschrift des letzten Abgangszengnisses ein- 
trägt und das weiter Erforderliche wahrnimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.