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Am Ende jeden Jahres reicht es ein Verzeichnis der während desselben von
ihm Approbierten an den Reichskanzler ein (§ 37).
Ihm steht die Mitwirkung bei der Erteilung von Dispensationen hinsichtlich
der Erfordernisse des § 17 Abs. 4 Ziff. 2, des § 28 Abs. 2 und des § 32
Abs. 1 zu (8 38).
VI.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Kurator der Universität
Jena einzureichen, welcher über die Zulassung entscheidet (§ 17).
Gegen Versagung der Zulassung steht dem Abgewiesenen Beschwerde an das
Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, zu.
Der Antrag auf Zurückstellung eines Kandidaten im Falle von Versäumungen
(§ 31) ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei dem Universitäts-
kurator zu stellen, der die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Staats-
ministeriums einzuholen hat. vn
Die Prüfungsgebühren (8 33) sind bei dem Universitätsrentamt zu Jena
einzuzahlen.
Die Verteilung der Prüfungsgebühren, aus welchen zunächst die Auslagen
der Prüfungskommission zu bestreiten sind, unter die Mitglieder erfolgt nach näherer
Bestimmung des § 33 unter Aufsicht des Universitätskurators durch den Vorsitzenden.
VIII.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission überreicht unmittelbar nach Abschluß
einer jeden Prüfungsperiode die Prüfungsverhandlungen einschließlich der die Meldung
und Zulassung der Kandidaten betreffenden Urkunden (§ 30 Abs. 3) nebst einem
Bericht über die Tätigkeit der Kommission und der Rechnung über die Gebühren
(§ 16 Abs. 3) dem Universitätskurator, welcher die Schriftstücke an das Groß-
herzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, einsendet.
IX.
Verlangt ein Kandidat die eingereichten Zeugnisse (§ 17) vor vollständig be-
standener Prüfung zurück, so überreicht der Vorsitzende der Prüfungskommission das
Gesuch, die Zeugnisse und die Prüfungsakten dem Universitätskurator, welcher den
vorgeschriebenen Vermerk (8 32) in die Urschrift des letzten Abgangszengnisses ein-
trägt und das weiter Erforderliche wahrnimmt.