Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

insonderheit

wegen
bung.

Enter-(

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irgend  ekwas  auf  den  Todesfall  ausgesetzt  ist  und  er  dieses  annimmet,  oder  sonst  jene  Willenserklärung
  als  ihn  verbindend  anerkennc.

S.  82.

Daher  muß  in  den  §.  80,  81  angegebenen  Fällen  der  überlebende  Ebegatte  mie  den
ihm  ausgesetzten  Gegenständen  sich  begnügen,  dafern  er  nicht  darzuchun  vermag,  daß  der
Erblasser  in  seiner  Disposition  eine  andere  Absiche  gehabe  habe.

.  B3.
Hat  jedoch  der  Eeblasser  über  sein  übriges  Vermögen  nichts  verfüge  und  hinterlaͤßt
derselve  gar  keine  Verwandten,  oder  doch  nur  Collateralen  des  siebenten  oder  entferncerer

  Grade,  so  gebühre  seinem  Ehegatten  auch  in  den  F.  80,  81  gedachten  Fällen  der
übrige  Nachlaß.  (§.  69)
ß.  84.

Ferner  faͤllt  das  Erbrecht  eines  Ehegatten  weg,  wenn  er  aus  einer  hinreichenden  Ursache
  enterbt  wird.
s.  85.

Hierzu  ist  der  Erblasser  nur  berechtigt,  wenn  sein  Ehegatte  die  Eingehung  der  Ehe
durch  Zwang  oder  Betrug  veranlaßt,  oder  sich  eines  Ehebruchs  schuldig  gemacht,  oder
ihm  nach  dem  Leben  getrachtet,  oder  ihn  boͤslicher  Weise  verlassen,  oder  sonst  sich  eines
Verbrechens,  worauf  Zuchthausstrase  oder  eine  gleiche  oder  härtere  Strafe  steht,  gegen

ihn  schuldig  gemache  und  wenn,  so  viel  den  Ehebruch  betrifft,  der  Erblasser  nicht  auf  gleiche
  Welse  die  eheliche  Treue  verletzt  hat.

6.

Die  Enterbung  eines  Ehegacten  ist  nur  gültig,  sofern  sie,  unker  ausdrücklicher  Angabe
  der  Ursache  dazu,  und  mie  Beobacheung  derjenigen  äußerlichen  Felerlichkeiten  geschieht,
welche  zur  Errichtung  eines  gerichtlichen  oder  eines  feierlichen  Privattestaments  erfordert

werden.
6.  87.

Wird  die  Wahrheit  der  Encerbungsursache  von  dem  überlebenden  Ehegatten  geleugnet,
so  ist  sie  von  dem  Erben  zu  erweisen.

.  .

Der  Enterbung  gleich  zu  achten  ist  es,  wenn  der  Erblasser  die  Annullation  oder
Scheidung  der  Ehe,  oder  beständige  Scheidung  von  Tisch  und  Bette,  aus  einem  der
§.  85  angeführten  Gräünde,  soweit  diese  dazu  hinreichen,  gesuche  und  wenn  darauf
das  Gericht,  wohin  die  Sache  gehört,  eine  Aussöhnung  vergebens  versucht  hat.